Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 128

§ 128 – Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder normal normal b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder normal normal normal arabic normal normal Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. normal normal normal arabic (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Drucksachen oder Abbildungen herzustellen oder zu verbreiten, die mit Papiergeld oder ähnlichen Wertpapieren verwechselt werden können.
  • Auch die Herstellung oder der Besitz von Geräten, die zur Herstellung solcher Drucksachen geeignet sind, ist verboten.
  • Wer fahrlässig nicht erkennt, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
  • Die Regelung gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere aus anderen Währungsgebieten.
  • Bei Verstößen können Geldbußen bis zu zehntausend Euro verhängt werden.